Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auf dieser Seite finden Sie die rechtlichen Bedingungen, die die Grundlage für unsere Zusammenarbeit darstellen:

1. AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 01.01.2009)

2. ASB – Allgemeine Servicebedingungen (gültig ab 01.01.2012)

3. AHB – Allgemeine Hostingbedingungen (gültig ab 01.04.2015)

4. AMB – Allgemeine Mietbedingungen (gültig ab 01.01.2014)



Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungen der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Micro Computer Systeme Teut GmbH (im Nachfolgenden als MCS bezeichnet) erfolgen auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen, Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Es wird bei allen Geschäften das Kaufrecht zugrunde gelegt. Es kommt kein Werksvertrag zustande

1.3 Bei Service- und Schulungsverträgen gelten zusätzlich die Servicebedingungen der MCS.

1.4 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der MCS schriftlich bestätigt werden.

 


2. Angebot und Vertragsabschluss


2.1 Die Angebote der MCS sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der MCS schriftlich bestätigt sind. Die MCS behält sich vor, einen Vertragsabschluss mit der Rechnung zu bestätigen.

2.2 Die MCS ist berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Bei Auswahl des Dritten bzw. Subunternehmers ist die MCS frei. Eine Haftung für die richtige Auswahl oder für deren Handlungen bzw. Unterlassungen ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben.

2.3 Kostenvoranschläge für Reparaturen und Einbauten werden schriftlich, gewissenhaft und möglichst genau erstellt. Sie sind jedoch unverbindlich. Erkennt die MCS während der Ausführung des Auftrages, dass sich die Kosten um mehr als 15% erhöhen werden, wird der Besteller darauf hingewiesen

 


3. Lieferungs- und Leistungszeit


3.1 Die von der MCS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Alle Lieferungen stehen unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und verlängern sich unbeschadet der Rechte der MCS bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig.

3.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der MCS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc., bzw. wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die MCS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die MCS, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.4 Im Übrigen kommt die MCS erst in Verzug, wenn ihr der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede Woche des Verzuges. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, sind ausgeschlossen.

 


4. Leistungsbeschreibung


4.1 Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Beinhaltet die Lieferung von Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sonstige Software unterliegt gesonderten Regelungen.

4.3 Hard- und Software wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unterstützungsleistungen von der MCS auf Verlangen des Kunden werden nach Aufwand vergütet.

4.4 Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach Wahl von der MCS elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.

4.5 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die MCS hergeleitet werden können.

4.6 Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version von Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand.

 


5. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen


1. Dem Verbraucher i.S.d. FernAbsG steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat er innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an MCS Teut GmbH, Brandenburgische Str. 39, 10707 Berlin.

2. Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher bis zu einem Bestellwert von 40,- Euro die Rücksendekosten. Wertminderungen aus bestimmungsgemäßem Gebrauch sind vom Verbraucher zu erstatten, es sei denn, die Minderung ist lediglich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen. Wertminderungen können vermieden werden, wenn die Waren sorgfältig behandelt und der Einbau von Komponenten ausschließlich durch qualifiziertes und autorisiertes technisches Personal durchgeführt wird.

3. Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CDs, DVDs, CD-ROMs, Software, Softwarelizenzen und Videos, welche vom Verbraucher entsiegelt wurden, oder bei Waren die über Internet-Auktionen ersteigert wurden. Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, z.B. BTO-Systeme, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.

 


6. Versand und Gefahrenübergang


6.1 Der Versand erfolgt nach Wahl der MCS auf Gefahr des Kunden.

6.2 Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben worden ist. Dies gilt auch bei Verwendung von eigenen Fahrzeugen der MCS. Der Kunde ist bei Teillieferung verpflichtet, den entsprechend anteiligen Kaufpreis zu zahlen.

6.3 Wird der Versand ohne Verschulden der MCS verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunde auf diesen
über.

6.4 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

6.5 Bei Sendungen an die MCS trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der MCS, sowie die gesamten Transportkosten.

6.6 Die MCS hat das Recht, an sie gerichtete Lieferungen abzulehnen, wenn ersichtlich ist, dass es sich bei dem Verpackungsmaterial nicht um die Originalverpackung handelt.

 


7. Gewährleistung und Haftung


7.1 Die MCS gewährleistet, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern der Kunde Verbraucher ist: 24 Monate oder 12 Monate bei gebrauchten Waren ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. (Ziff. 6) Für Unternehmer gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab dem Gefahrenübergang, jedoch nicht bei gebrauchten Waren.

7.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder liegt eine Fehlbedienung vor, entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt auch, wenn der Kunde Änderungen oder Reparaturen an den Geräten ohne die schriftliche Zustimmung der MCS oder der des Herstellers selbst vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der
Leistungen der MCS von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, nicht reproduzierbare oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Fehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7.3 Der Kunde wird die gelieferten Produkte einschließlich der Dokumentation, Handbüchern, Datenträgern und Lizenznummern innerhalb von 7 Werktagen auf Vollständigkeit untersuchen.

7.4 Der Kunde hat der MCS Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt des Produkts schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der MCS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist im Falle eine Mängelrüge verpflichtet, das defekte Produkt mit vollständigem Zubehör, Beschreibungen, einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung in der Originalverpackung an die MCS auszuhändigen. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Hardware und/oder Software in Bezug auf den betreffenden Mangels als genehmigt.

7.5 Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Vorbemühungen durch die MCS die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Kunden zu tragen.

7.6 Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann die MCS nach ihrer Wahl verlangen, dass a. das schadhafte Teil bzw. das Produkt mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die MCS geschickt wird; b. der Kunde das schadhafte Teil bzw, Produkt bereit hält und von der MCS ein Servicetechniker zum Kunde geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

7.7 Bei begründeter Reklamation erfolgt nach Wahl der MCS Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei 3-maIigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Wandlung zu. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Schadenersatz irgendwelcher Art, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschuldung bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und aus sonstigen Rechtsgründen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei der MCS oder deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Der Schadenersatz darf jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den die MCS bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die MCS gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hatte voraussehen müssen.

7.8 Die MCS ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde seinerseits seine Vertragspflichten erfüllt hat.

7.9 Gewährleistungsansprüche gegen die MCS stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Garantien von Herstellern muss der Kunde direkt bei den entsprechenden Herstellern geltend machen.

7.10 Sämtliche Verschleißteile, wie Farbbänder, Toner, Disketten, Druckköpfe, Festplatten, Batterien etc. sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für gebrauchte Produkte oder Vorführprodukte ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

7.11 Die Rücknahme, Wandlung, Nachbesserung von Software ist ausgeschlossen, wenn die Verpackung geöffnet wurde und/oder die Software benutzt wurde. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die MCS übernimmt keine Gewähr, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

7.12 Sollte die MCS weitergehende Garantien auf die gelieferten Produkte geben, so sind diese schriftlich auf der Rechnung und auf einem dem Produkt beiliegenden Beleg aufgeführt.

 


8. Eigentumsvorbehalt


8.1 Die MCS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller der MCS zustehenden und noch entstehenden Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund vor.

8.2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die MCS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die MCS. Erlischt das (Mit-) Eigentum der MCS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache
wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die MCS übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der MCS unentgeltlich. Ware, an der der MCS (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an die MCS ab. Die MCS ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an die MCS abgetretene Forderung für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf die Aufforderung der MCS hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum der MCS hinweisen und die MCS unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die MCS berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die MCS liegt (soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet) kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einredelos herauszugeben, wenn er mit der Zahlung im Verzug steht.

 


9. Zahlung


9.1 Alle Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, bei Lieferung bar zu erfolgen. Zahlungen und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

9.2 Die MCS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die MCS berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9.3 Gerät der Kunde in Verzug, so ist die MCS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

9.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden der MCS andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die MCS berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

9.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die MCS ausdrücklich zustimmt oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

9.6 Wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich die Beibringung einer Bankbürgschaft oder Vorkasse verlangt, so wird die Auftragsbestätigung erst in dem Moment wirksam, in dem der MCS die Bankbürgschaft vorliegt, bzw. die Vorkasse vom Kunden geleistet wurde. Die MCS behält sich das Recht vor, die genannten Liefertermine entsprechend der Verzögerung des Einganges von Bankbürgschaft bzw. Vorkasse zu verschieben. Bankbürgschaften werden nur akzeptiert, wenn diese unbefristet sind.

 


10. Einsatzrechte an Software und Schutz vor unberechtigter Nutzung


10.1 Die MCS räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem im Vertrag und/oder nach den Lizenzbedingungen des Herstellers festgelegten Umfang in Deutschland einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer. Dies berechtigt den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet.

10.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 10.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts.

10.3 Der Kunde darf das Einsatzrecht je Software auf einen anderen Anwender übertragen, wenn er auf den Einsatz der Software verzichtet. Sofern die die Lizenzbedingungen des Herstellers zulassen.

10.4 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.

10.5 Die MCS ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden, soweit die vertraglich vereinbarten technischen Voraussetzungen eingehalten werden.

10.6 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch die MCS frei widerruflich eingeräumt.

10.7 Die MCS kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Die MCS hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann die MCS den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat der MCS die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

 

11. Systemvoraussetzungen für Software


11.1 Für die Nutzung der Software müssen die von der MCS oder von dem Hersteller veröffentlichten Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Andernfalls ist eine fehlerfreie Nutzung der Software nicht möglich. Dies unabhängig davon, ob auf die Lizenzbedingungen ausdrücklich Bezug genommen wird oder ob diese den Vertragsunterlagen beigefügt sind.

 

12. Lizenzbedingungen für Software Dritter


12.1 Soweit Software Dritter eingesetzt wird, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Eine Änderung der Lizenzbedingungen Dritter erfolgt durch diesen Lizenzvertrag nicht und ist nicht beabsichtigt.

12.2 Die Lizenzbedingungen Dritter sowie die jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Softwarehersteller gelten ausschließlich für die Software Dritter, in diesem Fall vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen. Der Kunde erhält die Software Dritter entsprechend der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Softwareherstellers.

 

13. Export


13.1 Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Kunden vor der Verbringung der Ware einzuholen.

13.2 Der Kunde wird die für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. 13.3 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.

 

14. Datenschutz


14.1 Die MCS ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

 

15. Laufzeitverträge


15.1 Alle Laufzeitverträge (Monitoring-, Patch-, Miet-, PC/Server-, Hosting- Flat-Verträge und andere monatlich zu zahlenden Leistungen) haben eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht 3 Monate vor Laufzeitende zum Laufzeitende gekündigt wird.

15.2 Zusätzlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten hier unser allgemeinen Servicebedingungen und/oder unsere allgemeinen Hostingbedingungen zusätzlich.

 

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand


16.1 Erfüllungsort ist Berlin.

16.2 Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Berlin. Im Verkehr mit Kunden im Sinne des Handelsgesetzbuches ist der Gerichtsstand ausschließlich Berlin. Die MCS ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EGK und das EKAG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

17. Schlussbestimmungen


17.1 Offensichtliche Irrtümer, die der MCS beim Angebot etc. unterlaufen, berechtigen diese zum Rücktritt vom Vertrag.

17.2 Alle Ansprüche aus dem Vertrag mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verjähren in 12 Monaten.

17.3 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlicher zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für eventuell ergänzungsfähige Lücken.

 

Anlage 1


$ 13 BGB (neu) Verbraucher
(1)Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

$ 14 BGB (neu) Unternehmer
(1)Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.

(2)Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das heißt, Selbstständige wie z.B. Rechtsanwälte- aber auch Behörden, die wie ein betrieb gewerblich oder in ihrem beruflichen Umfeld wie Selbstständige handeln, sind Unternehmer im Sinne
des Gesetzes.

 

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Servicebedingungen der MCS Teut GmbH

1. Geltungen der Bedingungen

1.1 Die Service Leistungen, Dienstleistungen und Angebote der Firma Micro Computer Systeme Teut GmbH (im Nachfolgenden als MCS bezeichnet) erfolgen auf Grundlage dieser Servicebedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Erbringung einer Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen, Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von der MCS schriftlich bestätigt werden.

 

2. Rangregelung, Austauschverhältnis


2.1 Bei der Auslegung dieses Vertrages gelten die folgenden Regelungen in der genannten Reihenfolge:
a) Die Leistungsbeschreibungen und entsprechende Service Level Agreements (SLA)
b) diese Servicebedingungen
c) die allgemeinen Geschäftsbedingungen der MCS
d) die Regelungen des BGB und HGB,
e) weitere gesetzliche Regelungen.

2.2 Konkrete Beschreibungen allgemeiner Aufgabenstellungen beschränken die Leistungsverpflichtung auf die jeweils ausgehandelte konkrete Festlegung. Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren.

 

3. Angebote und Kostenvoranschläge


3.1 Die Angebote der MCS sind stets freibleibend und unverbindlich

3.2 Kostenvoranschläge für Dienstleistungen werden schriftlich erstellt. Als Grundlage dienen die Informationen des Kunden. Sie werden gewissenhaft und möglichst genau erstellt. Sie sind jedoch unverbindlich. Erkennt die MCS während der Ausführung des Auftrages, dass sich die Kosten um mehr als 15% erhöhen werden, wird der Besteller darauf hingewiesen

3.3 Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung von der MCS.

 

4. Leistungserbringung


4.1 Die MCS erbringt die Leistungen zu den Vereinbarungen in diesen Servicebedingungen und auf Grundlage des entsprechenden Leistungsscheins.

4.2 Die MCS entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Die MCS kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Die MCS bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung.

4.3 Die MCS erbringt die Leistungen nach dem bei Vertragsabschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der Leistung qualifiziert ist.

4.4 Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein die MCS seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur einem Projektkoordinator von SYSTEMHAUS Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

 

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen


5.1 Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die MCS kann regelmäßige Leistungen monatlich abrechnen.

5.2 Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, außer es ist eine andere Zahlungsweise auf der Rechnung vermerkt. Skonto wird nicht gewährt.

5.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei der Leistungserbringung allgemein gültigen Preisen von der MCS berechnet. Soweit eine Preisliste von der MCS vorliegt, ist diese anzuwenden. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der bei der MCS üblichen Servicescheine. Von dem Kunden zu vertretenden Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet.

5.4 Der Kunde kann den dort getroffenen Festlegungen binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Einwände des Kunden gelten die Tätigkeitsnachweise als anerkannt.

5.5 Sofern Leistungen außerhalb der üblichen Servicezeiten an Werktagen von 09:00 bis 17:30 erbracht wurden, werden Stundensätze mit folgenden Zuschlägen versehen: 50% werktags, 100% sonn- und feiertags.

5.6 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von der MCS berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden.

5.7 Soweit nichts anderes vereinbart, werden Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste von der MCS vergütet.

5.8 Die Preise für Dienstleistungen gelten einen Monat ab dem Kalenderdatum des Angebots. Der Kunde kann bis zur Lieferung, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung 5% überschreitet.

5.9 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der MCS anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Leistungstermine und Verzug der Leistungserbringung


6.1 Feste Leistungstermine sind ausdrücklich in schriftlicher Form zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass die MCS die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

6.2 Wenn eine Ursache, die die MCS nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (“Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

6.3 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann die MCS auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

6.4 Wenn der Kunde wegen einer nicht ordnungsgemäßen Leistung von der MCS vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von der MCS innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde der MCS den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten und erbrachter Dienstleistungen zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.5 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von der MCS zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der MCS beruht.

 

7. Leistungsstörung, Mängelhaftung


7.1 Wird die Leistung durch die MCS nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die MCS dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine schriftliche Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von der MCS zu vertretenden Gründen auch innerhalb von der ausdrücklich zu setzenden Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

7.2 In diesem Falle hat die MCS Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für sie nicht nutzbar und ohne Interesse sind

7.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.4 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr

 

8. Mitwirkungspflichten des Kunden


8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die MCS zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen für Hardware und Software zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von der MCS zur Verfügung steht. Soweit im Betrieb des Kunden besondere Sicherheitsanforderungen gelten, weist der Kunde die MCS auf diese vor Vertragsschluss hin. Die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen von IT Produkten ergeben sich aus dem Vertrag, soweit dort nicht geregelt aus der Produktbeschreibung des Herstellers oder der Bedienungsanleitung.

8.2 Die Kunde ist für den sach- und fachgerechten Betrieb seiner IT ausschließlich selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation der IT.

8.3 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von der MCS unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Weiterhin gewährt der Kunde der MCS den freien Zugang zum Aufstellungsort der Hardware.

8.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen von der MCS gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Standardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen. Die MCS ist nicht für die Wiederherstellung von Daten zuständig, falls sich keine oder defekte Daten auf den Sicherungsmedien befinden.

8.5 Der Kunde hat Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung.

8.6 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die von der MCS erteilten Hinweise befolgen.

8.7 Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Arbeiten einzustellen.

8.8 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen in Zusammenhang mit den Servicebedingungen abzugeben. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner der MCS die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit dies nicht von der MCS geschuldet wird. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Die MCS darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für die MCS offensichtlich erkennbar unvollständig oder unrichtig sind.

8.9 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle der MCS übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.

8.9.1 Der Kunde erkennt an, dass die Software samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen - auch in künftigen Versionen - urheberrechtlich geschützt sind. Insbesondere Quellprogramme sind Betriebsgeheimnisse von der MCS. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung von der MCS Dritten nicht zugänglich
werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der MCS. Quellprogramme hat die MCS nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu liefern.

8.10 Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der Servicebedingungen von der MCS sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.

8.11 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist.

8.12 Die MCS erhält auch eine Vergütung für ihren Aufwand, wenn a. sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b. eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist oder
c. zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.

8.13 Der Kunde teilt der MCS jede Veränderungen bei den Mitarbeitern und Usern der von der MCS zu erbringenden Leistungen mit, soweit diese für die Leistungserbringung von der MCS von Bedeutung sind. Die durch Veränderungen entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden übernommen.

8.14 Der Kunde stellt sicher, dass durch die Nutzung und Speicherung von privaten Daten, beispielsweise privater Daten von Mitarbeitern, es nicht zu rechtlichen Risiken für die MCS kommt. Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten Forderungen gegenüber der MCS gestellt werden, wird der Kunde die MCS von allen Ansprüchen freistellen.

8.15 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Kunde für ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit Software von der MCS beigestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Wenn die MCS die Vergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software gezahlt hat, ist die Software bei Beendigung des betreffenden Leistungsscheins oder des gesamten Vertrages über den Infrastrukturbetrieb an die MCS herauszugeben und/oder zu übertragen. Der Kunde wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen durchführen, die die Herausgabe und/oder Übertragung und eine weitergehende Nutzung der Software durch die MCS ermöglichen.

8.16 Änderungen an Leistungen von der MCS oder an der von MCS betreuten IT-Infrastruktur durch den Kunden sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der MCS zulässig. Soweit nicht abgestimmte Änderungen zu Mehraufwänden bei der MCS führen, sind diese vom Kunden gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste zu vergüten. Auch durch nicht abgestimmte Änderungen verursachte Schäden sind vom Kunden zu zahlen. Bei nicht abgestimmten Änderungen, die innerhalb von 24 Stunden Störungen im der von SYSTEMHAUS betriebenen IT-Infrastruktur verursachen, wird vermutet, dass die Mehraufwände oder Schäden und sonstigen Folgen durch die Änderungen verursacht wurden. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass die Änderungen nicht ursächlich sind.

8.17 Wenn vom Kunden beauftragte Dritte nicht mit der MCS abgestimmte Änderungen an Leistungen von der MCS oder an der von der MCS betriebenen IT-Infrastruktur vornehmen, so ist die MCS nicht für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich und der Kunde trägt die bei der MCS entstehenden Mehraufwände.

8.18 Für seine Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich um auf Leistungen aus diesem Vertrag zuzugreifen.

 

9. Vertraulichkeit, Obhutspflichten, Kontrollrechte


9.1 Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung dieses Vertrages übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

9.2 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

9.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Schutzmechanismen oder Schutzroutinen aus Hard- und Software zu entfernen.

9.4 Zur Kontrolle der Einhaltung der Servicebedingungen steht der MCS auf Wunsch jederzeit im Jahr ein Inspektionsrecht in den Geschäftsräumen des Kunden zu

 

10. Subunternehmer


10.1 Die MCS ist berechtigt, sämtliche ihr aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Die MCS wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen.

10.2 Die MCS ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet die MCS weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der MCS an.

10.3 Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Einwilligung der MCS abtreten.

 

11. Datenschutz


11.1 Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

11.2 Die MCS ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

 

12. Haftung


12.1 Die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach Ziffer 12.

12.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der MCS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der MCS beruhen, haftet die MCS unbeschränkt.

12.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die MCS nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung für alle Schadensfälle insgesamt beschränkt auf 5.000,00 EUR. Das gilt auch für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von
Informationen oder Daten, indirekte Schäden und ausgebliebene Einsparung. Die weitergehende Haftung für Fahrlässigkeit sowie für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

12.4 Eine Haftung für beigestellte Software und von Dritten bezogene Patches, Updates oder sonstigen Programmerneuerungen übernimmt die MCS nicht.

12.5 Die MCS übernimmt keine Haftung für Verstöße des Kunden gegen das Lizenzrecht der Softwarehersteller. Der rechtlich einwandfreie Einsatz von Softwarelizenzen obliegt dem
Kunden.

12.6 Eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft der eingesetzten Systeme garantiert die MCS nicht und übernimmt auch keine Haftung diesbezüglich und daraus resultierender Schäden.

12.7 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre

12.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von der MCS und eventueller Dritter, die von der MCS beauftragt wurden.

12.9 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG). 12.10 Voraussetzung für die vorstehende Haftung ist, dass der Kunde den/die Fehler nach dessen/deren Feststellung unverzüglich der MCS meldet, dabei die für die Ermittlung des
Fehlerumfanges zweckdienlichen Informationen mitteilt und alles unternimmt, um den Schaden so gering wie möglich zu halten

 

13. Höhere Gewalt


13.1 Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden,
Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmengen, Krankheit zertifizierter Mitarbeiter, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der MCS nicht zu vertretende Hindernisse, die die Leistungserbringung verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung.

13.2 Wird infolge der Störung die Leistungserbringung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen ist die MCS nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist die MCS berechtigt, die Leistungskontingente unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen. Sonstige Ansprüche für den Kunden bestehen nicht.

 

14. Obhuts-, Anzeige- und Duldungspflichten des Kunden


14.1 Der Kunde ist verpflichtet, Passwörter und Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Passwörter und Zugangsdaten sind so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch durch Dritte auszuschließen

14.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung der Administratorenrechte nur berechtigten Mitarbeitern zur Verfügung steht.

 

15. Rechte an verkörperten Dienstleistungsergebnissen


15.1 Die MCS räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Leistungsergebnisse in Deutschland zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der MCS.

15.2 Die MCS kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Die MCS hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann die MCS den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat der MCS die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

 

16. Schutzrechte Dritter


16.1 Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von der MCS in der Software und an der Hardware nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen

16.2 Die MCS stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an von der MCS entwickelten und überlassenen Programmen und/oder Hardware in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der MCS verbinden und in keinem Fall die Hardware und/oder Software bestimmungswidrig genutzt haben.

16.3 Die MCS ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software- oder Hardware-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde wird die MCS unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von der MCS geliefertes Produkt hingewiesen wird.

 

17. IT Sicherheit


17.1 Für die Maßnahmen zur IT-Sicherheit ist der Kunde verantwortlich. Dies betrifft auch die Notfallorganisation. Der Kunde erstellt ein IT-Sicherheits- und ein Notfallkonzept.

 

18. Adressänderungen


18.1 Vertragspartner verpflichten sich, Änderungen der Anschrift/Fax-Nummer dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine Rechtshandlung gilt als erfolgt, wenn sie von einem Vertragspartner nachweislich an die oben genannte oder eine aktualisierte Adresse/Fax-Nummer abgesandt wurde und dort nicht zugehen konnte, da sich Adresse/Fax- Nummer zwischenzeitlich geändert hatte, und eine Mitteilung hierüber unterblieben ist.

 

19. Change Request


19.1 Der Kunde ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfanges zu verlangen. Eine Änderung des Leistungsumfanges liegt vor, wenn die MCS eine andere Leistung als die in diesem Vertrag festgelegte erbringen soll.

19.2 Die MCS ist verpflichtet, den Änderungswunsch im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Projekt, zeitliche Verzögerungen sowie die Vor- und Nachteile für das Projekt, insbesondere Gefährdungen der Projektergebnisse, zu bewerten und dem Kunden diese Bewertung unverzüglich schriftlich zu übermitteln. In dieser schriftlichen Mitteilung sind darüber hinaus Alternativen aufzuzeigen, mit deren Hilfe das vom Kunden gewünschte Ergebnis kostengünstiger und/oder effektiver erreicht werden kann.

19.3 Änderungen, die in den Risikobereich der MCS fallen, sind nicht gesondert zu vergüten. Die Änderung fällt dann in den Risikobereich der MCS, wenn die MCS diese zu vertreten hat

19.4 Liegt ein Fall der Ziffer 19.3 nicht vor, so werden die Vertragspartner auf Grundlage einer für diesen Fall abzuschließenden Änderungs- bzw. Nachtragsvereinbarung eine angemessene Anpassung des Leistungsinhaltes, der Leistungsfristen (soweit dies erforderlich ist) sowie der Vergütung (soweit dies erforderlich ist) vereinbaren. Die Anpassung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Preisliste von der MCS. Ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner verbleibt es in jedem Fall bei den vereinbarten Fristen, der vereinbarten Vergütung und den Leistungsinhalten.

 

20. Eskalationen


20.1 Bei Unstimmigkeiten und Eskalationen während der Vertragslaufzeit wird zur Streitbeilegung eine Untersuchungskommission eingerichtet, die paritätisch von beiden Vertragsparteien besetzt wird. Ziel der Untersuchungskommission soll es sein, eine gemeinsame Lösung und einen gemeinsamen Weg zur Vermeidung weiterer Eskalationen zu finden und zu vereinbaren.

20.2 Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder
teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung auf alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

 

21. Schlussbestimmungen


21.1 Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese Servicebedingungen neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen der MCS gelten. Sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder Teile daraus, so bleiben diese Servicebedingungen bestehen und gültig.

21.2 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

21.3 Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlicher zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für eventuell ergänzungsfähige Lücken.

 

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Besondere Vertragsbedingungen der MCS Teut GmbH – Hosting und Housing

1. Allgemeines
  1. Diese besonderen Vertragsbedingungen der MCS Teut GmbH gelten ergänzend zu den AGBs und Servicebedingungen der MCS Teut GmbH, die ein Hosting, E-Mail Service oder Housing im Vertragsgegenstand haben. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen sowie telefonische und mündliche Absprachen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der MCS Teut GmbH schriftlich bestätigt wurden.
  2. Änderungen dieser besonderen Vertragsbedingungen darf die MCS Teut GmbH jederzeit vornehmen, soweit diese aufgrund geänderter Umstände (z.B. Gesetzesänderungen) erforderlich werden und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Eventuelle Änderungen teilt die MCS Teut GmbH den Kunden elektronisch mit. Der Kunden ist in diesem Fall berechtigt, den Änderungen innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen. Ein Widerspruch des Kunden gilt als Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Widerspricht der Kunden nicht, so gelten die Änderungen als angenommen.

 

2. Vertragsgegenstand
  1. Die MCS Teut GmbH stellt dem Kunden Speicherplatz auf einem Server zu Verfügung. Dieser Server ist entweder nur für diesen Kunden reserviert (dedizierter Server) oder der Speicherplatz liegt auf einem Server, der von mehreren Kunden genutzt wird. (virtueller Server oder auch vServer genannt). Bei Systemen und Speicherplatz für mehrere Kunden besteht seitens des Kunden kein Anspruch auf einen garantierten Nutzungsanteil an der CPU- und/oder Arbeitsspeicherleistung.  Die entsprechenden Ansprüche kann der Kunde aus seiner individuellen Vereinbarung entnehmen.

 

3. Vertragsabschluss, Vertragslaufzeit, Kündigung
  1. Der Vertrag kommt mit Gegenzeichnung des Angebots, des Auftrags oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande. Der Vertragsgegenstand, der Leistungsumfang und die Leistungsbeschreibung ergeben sich im Einzelnen aus dem jeweiligen Einzelvertrag und dessen Anlagen. Besondere und individuelle Sondervereinbarungen müssen in der Leistungsbeschreibung schriftlich erfasst sein.
  2. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate ab der ersten Erfüllungshandlung, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.
  3. Die Kündigung muss 3 Monate vor Vertragsende schriftlich erfolgen. Ansonsten verlängert sich das Vertragsverhältnis um weitere 12 Monate.

 

4. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Alle Angebote der MCS Teut GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Eine Dienstleistung zur Einrichtung und den Betrieb der Systeme seitens der MCS Teut GmbH ist im Angebot oder in der Auftragsbestätigung  ausgewiesen. Werden die vertraglich vereinbarten Stunden überschritten, so werden die darüber hinausgehenden Leistungen gesondert berechnet. Als Nachweis dienen dafür die Servicescheine und das Ticketsystem der MCS Teut GmbH.
  3. Die MCS Teut GmbH kann durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung mit 6 Wochen zum Quartalsende eine Anpassung der Entgelte vornehmen, wenn technische oder rechtliche Bedingungen dies erfordern. Ausnahmsweise kann dies auch bei wirtschaftlichen Erfordernissen geschehen. Die geänderten Entgelte werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Bei Widerspruch seitens des Kunden ist jede Partei zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen berechtigt. Andere Rechte seitens des Kunden sind ausgeschlossen.
  4. Nutzungsentgelte werden quartalsweise im Voraus in Rechnung gestellt. Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu leisten.
  5. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die MCS Teut GmbH berechtigt, den Server oder den Dienst zu sperren, bei anhaltendem Zahlungsverzug kann die MCS Teut GmbH den Vertrag fristlos kündigen. Der Kunde bleibt zahlungspflichtig und weitere Ansprüche seitens der MCS Teut GmbH bleiben vorbehalten.
  6. Im Fall einer wirksamen Kündigung des Antragstellers innerhalb eines vorausbezahlten Quartals werden zu viel gezahlte Entgelte zum Quartalsende erstattet.  Domainkosten sind immer für die angegebene Laufzeit zu entrichten und werden nicht anteilig erstattet.

 

5. Pflichten der MCS Teut GmbH
  1. Die Leistungen der MCS Teut GmbH ergeben sich vorrangig aus dem abgeschlossenen Vertrag und der zu dem Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Beschreibung.
  2. Die MCS Teut GmbH wird eine Erreichbarkeit ihrer dedizierten Servern und den virtuellen Servern im Jahresmittel von 99,5% ermöglichen. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einfluss oder Verantwortungsbereich der MCS Teut GmbH liegen, nicht erreichbar sein sollten. Ebenso ausgenommen sind die Zeiten, in denen technische Arbeiten (z.B. vorbeugende Wartung) in für den Kunden zumutbarem Umfang ausgeführt werden. Notwendige Betriebsunterbrechungen für vorbeugende Wartungen werden frühestmöglich dem Kunden bekannt gegeben.
  3. Die MCS Teut wird Leistungsstörungen, die in ihrem Leistungsbereich liegen, im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Der Kunde ist zu einer Störungsmeldung unverzüglich verpflichtet, wenn er erkennbare Leistungsstörungen wahrnimmt.
  4. Leistungsstörungen, die außerhalb des Leistungsbereiches der MCS Teut GmbH liegen und/oder vertraglich nicht vereinbart wurden,  werden von der MCS Teut GmbH zu den in der Servicepreisliste hinterlegten Preisen auf Kundenwunsch nach den entsprechenden SLA Vereinbarungen bearbeitet.
  5. Wenn die vertraglichen Leistungen im übrigen durch Umstände gestört werden, die im Verantwortungsbereich der MCS Teut GmbH liegen, muss der Kunde dies bei Erkennbarkeit gegenüber der MCS Teut GmbH unmittelbar rügen. Erbringt die MCS Teut GmbH die vertraglich vereinbarte Leistung auch nach berechtigter Rüge innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so kann der Kunde die laufenden Gebühren auf Leistungen für den Zeitraum und in dem Umfang mindern, die nach Eingang der Rüge bei der MCS Teut GmbH nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Daneben steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Dies setzt voraus, daß der Kunde der MCS Teut GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist (mindestens 1 Woche) zur Erbringung der vertraglichen Leistung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist.
  6. Die MCS Teut GmbH ist nicht verpflichtet, außer es wurde eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen, eine Datensicherung durchzuführen. Auf die Datensicherungspflicht des Kunden wird ausdrücklich hingewiesen.

 

6. Pflichten des Kunden
  1. Die Pflichten des Kunden ergeben sich in erster Linie aus dem geschlossenen Vertrag. Der Kunde ist für die eingebrachten Daten selber verantwortlich und stellt die MCS Teut GmbH für den übermittelten Inhalt von jeder Haftung frei.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zum Internet nicht rechtsmissbräuchlich zu nutzen. Insbesondere ist er verpflichtet:
    1. Keine Inhalte bzw. Informationen in das Internet einzubringen, durch die gegen gesetzliche Bestimmungen, die Persönlichkeitsrechte und/oder Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen wird. Der Kunde sichert der MCS Teut GmbH zu, daß er die umfassende Haftung dafür übernimmt, daß die eingegebenen und übermittelten Daten mit Wettbewerbs-, Namens- und Urheberrecht im Einklang stehen und nicht Rechte Dritter sind oder sonstiges geltendes Recht verletzen. Ebenso wird er keine obszöne, pornografische, bedrohliche, volksverhetzende oder verleumderische Inhalte auf die Server laden oder im Internet verbreiten. Gleiches gilt für die Nutzung von Internet-Domains und E-Mail Adressen.
    2. Keine Spam-Mails zu versenden. Dies ist ausdrücklich untersagt. Dies umfasst insbesondere die Versendung unzulässiger, unverlangter Werbung an Dritte. Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absenders auf sonstige Weise zu verschleiern. Der Kunde wird keine übermäßige Netzlast durch das Versenden von Rundmails erzeugen. Bei Nichtbeachtung ist die MCS Teut berechtigt, den Zugriff und/oder das Versenden der Mails zu stoppen.
    3. Die Datensicherheit durch das Nutzen von Kennwörtern zu gewährleisten, die er geheim hält und vor dem Gebrauch von Dritten schützt. Er wird ausreichend Schutzmaßnahmen gegen Malware, gegen Trojaner, Computerviren und deren Verbreitung ergreifen.
    4. Alle Personen, denen der Kunde eine Nutzung der Dienste der MCS Teut GmbH ermöglicht, wird er in geeigneter Weise auf die Einhaltung dieser Pflichten hinweisen.
    5. Bei Verstoß der Internet-Seiten gegen gesetzliche Verbote, Verstöße gegen das Urheberrecht, Verstoß gegen das Recht Dritter oder sonstiges gesetzliches Recht, wird der Kunde die MCS Teut von allen Ansprüchen frei zu stellen und der Kunde übernimmt alle hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden, auch Vermögensschäden.

     

  3. Der Kunde ist verpflichtet, seine Systeme und Programm so einzurichten, daß weder Sicherheit noch Verfügbarkeit von Systemen, Netzen und Daten der MCS Teut GmbH oder Dritter gefährdet oder beeinträchtigt werden. Er ist selber dafür verantwortlich, die von ihm auf dem Server installierte Software aktuell zu halten und insbesondere Sicherheitsupdates durchzuführen, um mißbräuchliche Nutzung durch Dritte oder Störungen zu vermeiden. Es obliegt dem Kunden, die Verfügbarkeit von Updates und neuen Versionen der von ihm eingesetzten Software zu prüfen und die Aktualisierung auf eigene Kosten vorzunehmen. Das Betreiben von Tauschbörsen (Peer to Peer) oder Streaming- und Downloaddiensten ist untersagt.
  4. Sollte die MCS Teut GmbH feststellen, daß die Dienste durch Dritte genutzt werden, oder oben genannte Dienste angeboten werden, so ist die MCS Teut GmbH berechtigt, den entsprechenden Server ohne Vorankündigung vom Netz zu nehmen. Der Kunde wird umgehend von dieser Maßnahme unterrichtet.
  5. Der Kunde sollte seine Server, bzw. Programm und Dienste so einrichten, daß sie bei einem Neustart (Hardware oder Softwareseitig) automatisch neu gestartet werden.
  6. Wenn die Leistungsdaten (RAM, Speicherplatz, CPU Leistung) des Servers oder des Vertrags erreicht werden, ist die Funktion des Servers und/oder des Dienstes beeinträchtigt. Es werden z.B. keine Mails mehr angenommen, Daten auf die Festplatte geschrieben oder andere Aufgaben werden nicht mehr umgesetzt. Dies ist dem Kunden bekannt und stellt keine Mangel dar.
  7. Der Kunde erhält zur Verwaltung und Wartung seiner Server einen entsprechenden Zugang, der Passwort geschützt ist. Der Kunde hat diese Zugangsdaten und Passwörter streng geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Alle Erklärungen und Arbeiten, die unter Nutzung dieser Zugangsdaten durchgeführt werden, gelten als durch den Kunden erfolgt. Der Kunde haftet für jeden Mißbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung von Zugängen und Passwörtern resultiert.

 

7. Softwareausstattung, Sicherheitsupdates und Updates
  1. Die Server werden gemäß dem Kundenvertrag konfiguriert zur Verfügung gestellt. Bei einem späteren Wechsel des Betriebssystems oder der Betriebssystem Versionen kann die MCS Teut GmbH nicht garantieren, daß diese Versionen oder Programme einwandfrei laufen. Der Kunde kann die MCS Teut GmbH jederzeit nach den freigegebenen und unterstützten Betriebssystemen und Programmen im Vorfeld der Installation fragen.
  2. Der Server wird basierend auf einer aktuellen Betriebssystemversion zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Updates und Sicherheitspatche müssen vom Kunden entsprechend eingespielt werden, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit der MCS Teut GmbH getroffen wurde.
  3. Die MCS Teut GmbH spielt Sicherheitsupdates in der Regel automatisiert ohne Ankündigung auf die Server ein. Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung werden Sicherheitsupdates angekündigt oder gegen Gebühr auch manuell eingespielt. Hierbei kann es zu Neustarts einzelner Dienste oder der Server kommen.
  4. Ist der Lebenszyklus der Betriebssystemversion abzusehen und/oder werden die Sicherheitspatche durch den Hersteller eingestellt, so muss daß Betriebssystem oder das entsprechende Programm auf eine neue Version vom Kunden umgestellt werden. Dies dient zur Sicherung und Verfügbarkeit der Server und Dienste der MCS Teut GmbH und des Kunden. Der Kunde hat sicherzustellen, daß die von ihm eingesetzten neue Versionen von Betriebssystemen und Programmen auf den Servern der MCS Teut GmbH freigegeben sind. Soweit der Kunde dabei Unterstützung benötigt, kann er diese Dienstleistung bei der MCS Teut gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Diese Leistung ist nicht in den Supportleistungen enthalten.

 

8. Datensicherung
  1. Die MCS Teut GmbH weist den Kunden auf die Möglichkeit von Datenverlust hin. Auf eine durch den Kunden durchzuführende Datensicherung wird ausdrücklich hingewiesen. Die MCS Teut GmbH ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht zur Datensicherung der gespeicherten Daten verpflichtet. Übermittelte Daten und geänderte Daten wird der Kunde unabhängig von der MCS Teut GmbH als lokale Sicherungskopien sichern.

 

9. Datenschutz
  1. Personenbezogenen Daten des Kunden wird die MCS Teut GmbH insofern erheben und verarbeiten, wenn diese Daten zur Vertragsabwicklung oder zu Abrechnungszwecken benötigt werden. Der Kunde ist damit einverstanden, daß die MCS Teut GmbH die aus dieser Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes für eigene geschäftliche und technische Zwecke innerhalb der Unternehmensgruppe und verbundenen Unternehmen nutzen darf. Soweit für die Vertragspflichten notwendig, werden Daten an Dritte übermittelt.
  2. Die MCS Teut GmbH weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, daß der Datenschutz für Datenübertragungen im Internet und offenen Netzen nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Dieses Risiko nimmt in der Kunde vollumfänglich in Kauf. Die MCS Teut GmbH haftet nicht für Verletzungen der Vertraulichkeit von E-Mail Nachrichten oder anderen übermittelten Informationen.
  3. Der Kunde ist darüber informiert, daß die MCS Teut GmbH technisch in der Lage ist, seine auf dem Server gespeicherten Daten einzusehen. Der Kunde weiß auch, daß andere Teilnehmer am Internet unter Umständen in der Lage sind, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtverkehr zu kontrollieren, umzuleiten oder zu stoppen. Der Kunde ist verpflichtet die eingegebenen Daten eigenverantwortlich zu schützen und die Datenschutzgesetze auf seinem Server umzusetzen. Dies gilt auch insbesondere im Umgang mit Daten gegenüber Dritten.

 

10. Schadenersatz
  1. Für unmittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn durch technische Probleme und Störungen innerhalb des Internets oder den Anbindungen zum Rechenzentrum der MCS Teut GmbH, die nicht im Einflussbereich der MCS Teut GmbH liegen, übernimmt die MCS Teut GmbH keine Haftung.
  2. Für Schäden haftet die MCS Teut GmbH nur dann, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der MCS Teut GmbH zurück zu führen ist. In diesem Fall ist die Haftung der MCS Teut GmbH auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, max. auf 100% einer jährlichen Server- oder Dienstemiete.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die MCS Teut GmbH nicht. Ausgenommen hiervon sind Personenschäden.
  4. Verstößt der Kunde mit dem Inhalt oder seinen Daten gegen die in §6 genannten Pflichten, insbesondere gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten, so haftet er der MCS Teut GmbH gegenüber auf Ersatz aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden, auch Vermögensschäden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, uns von Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei zu stellen, die aus Rechtswidrigkeiten von in das Internet gestellten oder übertragenden Inhalten resultieren, aus Ansprüchen Dritter oder aus Lizenzverstößen jeglicher Art resultieren. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung uns von Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig frei zu stellen.
  5. Die Haftung von Datenverlust wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch bei schriftlicher Beauftragung des Kunden für eine Datensicherung durch die MCS Teut GmbH. Der Kunde hat zu jeder Zeit Sicherungskopien auf seinen PCs oder Systemen bei sich vor Ort zu erstellen.
  6. Die  MCS Teut GmbH übernimmt keine Garantie oder Haftung dafür, daß der Server für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte Software geeignet oder permanent verfügbar ist. Auch im Übrigen haftet die MCS Teut nicht für Nutzungsausfälle, die außerhalb der Verantwortungsbereichs durch Dritte verschuldet wurden.

 

11. Schlussbestimmungen
  1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese  - Besondere Vertragsbedingungen der MCS Teut GmbH – Hosting und Housing - neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen der MCS gelten. Sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder Teile daraus, so bleiben diese - Besondere Vertragsbedingungen der MCS Teut GmbH – Hosting und Housing -  bestehen und gültig.
  2. Gerichtsstand ist Berlin.
  3. Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen
  4. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlicher zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für eventuell ergänzungsfähige Lücken.

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Allgemeine Mietbedingungen der MCS Teut GmbH

§1 Sachlicher Geltungsbereich

1. Der Mieter mietet eine Rechenleistung, die durch die Geräte aus dem beiliegenden Mietschein von der Firma MCS Teut GmbH ( im folgenden MCS genannt) vor Ort bei dem Mieter erbracht werden.

2. Die dort aufgeführten Geräte stellen die Leistungsbeschreibung der Geräte für die Dauer des Mietvertrages dar.

3. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Miete von EDV und TK Anlagen und angeschlossen Geräten.

§2 Art und Umfang der Leistungen

1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch diese Bedingungen geregelt. Maßgeblich ist dafür der Mietschein, in dem die einzelnen Geräte aufgelistet sind.

§3 Mindestmietzeit, Kündigung

1. Die Mindestmietzeit wird im Mietschein festgelegt.

2. Die Kündigungsfrist wird ebenfalls im Mietschein festgelegt

3. Die Verlängerung bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Kündigung ist im Mietschein festgelegt

§4 Mietzins

1. Der Mietzins der einzelnen Geräte ergibt sich aus dem Mietschein.

2 Der Mietzins ist jeweils im Voraus monatlich zu überweisen.

3. Der Mieter richtet einen entsprechenden Dauerauftrag ein, oder erlaubt der MCS die Monatsmiete bis auf Widerruf  per Lastschrift, bzw. Einzugsverfahren vom Konto des Mieters zum 01. jeden Monats abzubuchen.

4. Bleibt der Mieter 2 Monatsraten schuldig, so kann der Vermieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Mieter schuldet in diesem Falle den gesamten Restbetrag der gesamten Mietlaufzeit, abzüglich der durch den Vermieter vereinnahmten Erträge durch Verkauf oder anderweitige Vermietung der Anlage.

§5 Anlieferung, Übergabe

1. Rechtzeitig, spätestens bei Vertragsabschluss, gibt die MCS dem Mieter die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen schriftlich verbindlich bekannt. Auf Verlangen berät die MCS  den Mieter ohne besondere Berechnung bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen im angemessenen und für ihn zumutbaren Umfang.

2. Der Mieter verpflichtet sich, bis zum Anlieferungstermin die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen gemäß §5.1 zu schaffen.

3. Die MCS übernimmt die Anlieferung der Geräte bis zu einem Gewicht von 30 KG in die Aufstellungsräume des Mieters. Geräte über 30 kG liefert der Vermieter bis zur Bordsteinkante an.

4. Wenn der Mieter es schriftlich gewünscht hat, übernimmt die MCS auch den Transport der Geräte über 30 kG bis in die Aufstellungsräume. Die Kosten dafür übernimmt der Mieter gegen Nachweis der entstandenen Kosten separat zu den Mietkosten. Ist der Einzelausweis nicht möglich, wird die MCS dem Mieter ein Angebot für die Verbringung erstellen. Der Mieter kann dann das Angebot schriftlich annehmen oder die Aufgabe anderweitig vergeben.

§6 Verzug

1. Kommt die MCS mit der termingerechten Überlassung der Geräte in Verzug, so stellt sie dem Mieter ein alternatives Gerät zur Verfügung. Dabei gilt, daß das alternative Gerät die Leistungen des vom Mieter gewünschten Gerätes erbringt. Dies gilt nicht bei Sonderanfertigungen oder Spezialgeräten. Hier kann die MCS Geräte mit ähnlichen Leistungsdaten für die zu überbückende Zeit vorschlagen.

2. Bei der Bereitstellung eines alternativen Gerätes ist für deren Nutzung der übliche Mietpreis fällig. Zusatzkosten für Anpassungen und/oder zusätzliche Leistungen zur Inbetriebnahme trägt der Vermieter bis zur Höhe eines monatlichen Mietzinses des betroffenen Gerätes.

3. Stellt die MCS das vereinbarte Ersatzgerät nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, so hat er von diesem Zeitpunkt an für jeden Kalendertag 1/30 des im Mietschein festgelegten Mietpreises für das Gerät als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe endet mit Ablauf des Tages, an dem das Ersatzgerät oder das Mietgerät beim Mieter zur Verfügung steht.

4. Gerät die MCS in Verzug, so nutzt der Mieter die bereits gelieferten Geräte. Falls der Mieter sich darauf beruft, daß ihm die Benutzung der restlichen überlassenden Geräte ohne ein Ersatzgerät nicht zumutbar ist, so hat er die Gründe der MCS schriftlich mitzuteilen.

5. Steht fest, dass der Verzug der MCS 60 Kalendertage überschreiten wird, so kann der Mieter fristlos kündigen. Macht der Mieter nicht innerhalb der Frist von 60 Kalendertagen von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, kann er erst kündigen, wenn feststeht, dass die MCS auch während einer vom Mieter festgesetzten Nachfrist ihre Leistungen nicht erbringt.

6. Die Zahlungsverpflichtung der MCS nach §6.3 / §6.4 ist auf 60 Kalendertage beschränkt. Im Falle einer Kündigung zahlt die MCS eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, den sie bis zum Kündigungszeitpunktes des Mieters als Vertragsstrafe zu leisten hat.

7. Werden vom Mieter die technischen Installation- und Aufstellungsvoraussetzungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht termingerecht erfüllt und kann die MCS die Mietgeräte nicht anliefern, so ersetzt der Mieter dem Vermieter die entstehenden Mehrkosten für Lagerung, eventuellen Doppelanlieferungen, Versicherungen etc. zusätzlich zu der vereinbarten Miete der betroffenen Geräte.

§7 Abnahme

1. Entspricht die Leistung der MCS den Vereinbarungen, erklärt der Mieter unverzüglich nach erfolgreicher Funktionsprüfung des Gerätes die Abnahme.  Meldet sich der Mieter nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintreffen des Mietgegenstandes beim Vermieter, so gilt die Abnahme des Mietgerätes als erfolgt.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die MCS unverzüglich zu unterrichten, wenn während der Funktionsprüfung Mängel auftreten.

3. Sind für einzelne Geräte einer Anlage im Mietschein unterschiedliche Anlieferungstermine vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die unter die Teillieferung fallenden Geräte. Auf eine Funktionsprüfung der gesamten Anlage kann der Mieter verzichten, wenn nach Abschluss der Teillieferungen die Anlage insgesamt einwandfrei arbeitet.

4. Der Mieter kann im Einvernehmen mit der MCS auf die Durchführung einer Funktionsprüfung schriftlich verzichten, wenn eine sachliche Notwendigkeit für eine Prüfung nicht besteht.

§8 Garantie

1. Die MCS gewährt im Rahmen der vertraglichen Nutzung die Betriebsbereitschaft für 99,5% der Zeit auf ein Jahr der Nutzung der im Mietschein aufgeführten Geräte.

2. Der Mieter hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler erleichtern.

3. Die Garantie beginnt mit dem Tage der Übernahme/Anlieferung der Geräte durch die MCS.

4. Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel an den Geräten auf, so hat die MCS unverzüglich durch Instandsetzung für die Beseitigung der Störungen zu sorgen.

5. Die MCS ist berechtigt diese Leistungen durch den Hersteller oder eines vom Hersteller benannten Fachbetriebes des mängelbehafteten Gerätes erbringen zu lassen.

6. Können wegen der in §8.4 genannten Mängel die Geräte nicht, oder nicht vollgenutzt werden, stellt die MCS dem Mieter, sofern im Mietschein vereinbart, unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung.

7. Der Vermieter ist berechtigt, das defekte Gerät gegen ein Gerät seiner Wahl auszutauschen, wenn es die gleichen Leistungsmerkmale erfüllt. Auch in diesem Fall gilt der Mangel als behoben, da der Mieter eine Leistung gemietet hat und kein spezielles Gerät. Dies gilt insbesondere, wenn das mängelbehaftete Gerät nicht mehr als Neugerät im Handel verfügbar ist. Als Austauschgerät kann auch ein gleichwertiges gebrauchtes Gerät genutzt werden.

8. Die MCS repariert nur die Hardware des defekten Gerätes. Sie ist nicht verantwortlich für Daten oder Software, die sich auf dem Gerät befanden. Die ordnungsgemäße Funktion im Sinne dieses Mietvertrages ist bei Anlieferung und Funktionsprüfung durch den Mieter eines Ersatzgerätes oder Reparatur erfüllt.

9. Für jeden Kalendertag, an dem das Gerät wegen Mängel nach §8.4 –beginnend mit dem Zeitpunkt der Störungsmeldung an die MCS – nach mehr als 3 Werktagen nicht genutzt werden kann, entfällt die Mietzahlung für dieses Gerät anteilig an der monatlichen Miete, sofern die MCS für die nicht rechtzeitige Behebung der Mängel einzustehen hat.

10. Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, stehen dem Mieter nicht zu.

§9 Wartung

1. Der Mieter ist ausschließlich zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes berechtigt, der sich im Zweifel aus der Zweckbestimmung ergibt. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und während der Mietzeit notwendige Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen.

2. Durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch unbrauchbar gewordene, abhanden gekommene oder beschädigte Einzelteile oder Gerätschaften des Mietgegenstandes werden dem Mieter zum bilanziellen Wert in Rechnung gestellt. Dabei wird von einer linearen Abschreibung über 5 Jahre ausgegangen.

§10 Haftung für die Verletzung von Schutzrechten

1. Die MCS stellt die Geräte nur zur Nutzung zur Verfügung. Eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter übernimmt sie nicht.

2. Der Mieter steht dafür ein, daß er ordnungsgemäß lizensierte Software auf den Geräten einsetzt. Er ist insbesondere verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Ansprüchen Dritter gegen den Mieter ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, die MCS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

3. Werden Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht und wird dadurch die Nutzung der Geräte beeinträchtigt oder untersagt, ist der Mieter weiterhin verpflichtet, die Miete für die Geräte zu zahlen. In diesem Falle ist die MCS nicht verpflichtet, Ersatzgeräte zu stellen.

§11 Haftung für sonstige Schäden, Versicherung

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten für die Dauer des Vertragsverhältnisses zum Neuwert gegen Verlust, Abhandenkommen, Untergang und Beschädigung zu versichern. Für EDV-Geräte wird er eine Elektronikversicherung abschließen. Außerdem hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass für durch den Mietgegenstand verursachte Schäden eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe besteht

2. Der Mieter haftet für alle Schäden, Risiken und Prozesskosten, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen und für die eine Versicherung oder ein Dritter nicht eintritt.

3. Der Mieter tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen sowie seine Ansprüche gegen schädigende Dritte und gegen deren Versicherer an die MCS ab. Die MCS nimmt die Abtretung an.

4. Die Untervermietung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet. Der Mieter tritt schon jetzt etwaige Ersatz-, Vergütungs- und Herausgabeansprüche gegen Dritte sicherungshalber an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

5. Der Vermieter haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Der Mieter hat für eine entsprechende Datensicherung selbst zu sorgen.

 

§12 Zutritt zu den Geräten

1. Für Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter der MCS unverzüglich und ohne unzumutbare Auflagen Zutritt zu den Geräten zu gewähren.

§13 Erweiterung und Änderungen der Geräte

1. Nimmt der Mieter Änderungen an den gemieteten Geräten vor, so hat er die MCS rechtzeitig zu unterrichten. Entstehen der MCS durch derartige Änderungen keine unzumutbaren Nachteile, hat sie die Änderungen zuzulassen. Der Mieter führt in diesem Falle diese Änderung auf eigene Kosten durch entsprechendes Fachpersonal durch.

2. Der Mieter ist berechtigt, an den Geräten Anbauten oder Änderungen vorzunehmen oder Geräte andere Hersteller anzuschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass der eigentliche Verwendungszweck, die Sicherheit und ordnungsgemäße Arbeitsweise nicht beeinträchtigt werden. Schließt der Mieter an die Geräte Produkte anderer Hersteller an, so endet die Garantie der MCS an den Schnittstellen ihrer Geräte.

3. Werden an die Anlage oder Geräte der MCS Geräte anderer Hersteller angeschlossen, so ist die MCS verpflichtet, sich auf Verlangen des Mieters im Rahmen des Zumutbaren an der Eingrenzung der Fehler zu beteiligen, die sich aus dem Zusammenwirken der Geräte ergeben können. Stellt sich hierbei heraus, dass der Fehler von den Geräten verursacht wurde, die an die Geräte der MCS angeschlossen wurden, ist die MCS berechtigt, eine Vergütung für ihre Leistungen bei der Fehlereingrenzung zu verlangen.

4. Auf Verlangen der MCS stellt der Mieter bei Rückgabe der Mietsache deren ursprünglichen Zustand wieder her. Dasselbe gilt, wenn sich nach der Durchführung von Anbauten oder Änderungen oder dem Anschluss von Fremdgeräten herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäß Nummer §13.2 nicht gegeben waren.

 

§14 Datenträger, Zubehör

1. Die vom Mieter verwendeten Datenträger und Zubehörteile müssen den üblichen Richtlinien und Fachnormen entsprechen. Die MCS berät den Mieter in allen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Datenträgern, Zubehör und Arbeitsmitteln auftretenden Fragen; sie stellt ihm hierbei seine Spezifikationen zur Verfügung. Die Spezifikationen der MCS sind für den Mieter insoweit verbindlich, als allgemeingültige Richtlinien und Fachnormen noch nicht vorliegen oder aus maschinenspezifischen Gründen ein Abweichen von diesen Richtlinien und Fachnormen notwendig ist.

§15 Umsetzungen, Rückgabe, Rücktransport der Anlage

1. Eine örtliche Verlagerung von Geräten innerhalb von Berlin ist zulässig. Soweit die Verlagerung nach Bauart und Konstruktion der Geräte ohne technischen Aufwand und ohne Mitwirkung der MCS durchgeführt werden kann, bedarf sie lediglich der Anzeige an die MCS; der Mieter trägt die aus der örtlichen Verlagerung sich ergebenden Risiken. Ist die Mitwirkung der MCS erforderlich, hat die MCS den Abbau, die Verpackung, den Transport und die Wiederinstallation gegen Vergütung durchzuführen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Umsetzung durch Dritte durchführen zu lassen.

2. Nach Beendigung des Mietvertrags übernimmt der Mieter den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Anlage oder Geräte zur MCS in Berlin. Die Kosten hierfür sind bei einer Mietzeit von mindestens vier Jahren durch den Mietzins abgegolten. Bei einer kürzeren Mietzeit trägt der Mieter die Kosten und das Risiko für den Transport der Anlage

 

§16 Geheimhaltung

1. Die MCS hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuweisen, daß alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die hierbei erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

2. Der Mieter ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln; eine weitergehende Verpflichtung ist im Mietschein festzulegen.

 

§17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Änderungen

1. Erfüllungsort ist Berlin. Der Mietvertrag, seine Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam oder aus Rechtsgründen nicht durchführbar sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die die betreffende Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige wirksame Bestimmung ersetzt.

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